Luxusreisen – KONSUM ist nicht steuerpflichtig

1. Dezember 2021

Geschenk zu einer gemeinsamen Luxusreise

Das Finanzgericht Hamburg hatte über eine Luxusweltreise zu entscheiden. Ein Steuerpflichtiger hatte seine Freundin auf eine mehrmonatige Schiffsreise mitgenommen. Die gemeinsame Kabine kostete rund 500.000,- €. Zusätzlich übernahm der Steuerpflichtige weitere Kosten für die Freundin in diesem Zusammenhang: Transferflüge, Ausflüge, Konsum an Bord. 

Steuerpflichtige Schenkung?

Nun stellte sich die Frage, ob diese Ausgaben für die Freundin im Gesamtwert von sagen wir ca. 300.000,- € der Schenkungsteuer unterliegen oder nicht. 

Grundsätzlich haben Nichtverwandte einen Freibetrag von 20.000,- € und einen Steuersatz von mindestens 30%! 

Bereicherung?

Die Frage ist hier, ob die Freundin durch die Reise bereichert wurden? Manch einer wird hier denken, zur Beurteilung müsste man erst mal die Reiselustigen kennen. 

Das Finanzgericht hat hier eine Bereicherung verneint, denn der gemeinsame Konsum führt nicht zu einer substanziellen Vermögensverschiebung an die potenziell Beschenkte.

Vom Bundesfinanzhof bestätigt

Das Urteil wurde dem Bundesfinanzhof zur Überprüfung vorgelegt. Der BFH kam im Ergebnis zur gleichen Entscheidung, wohl aber aus formalen Gründen, denn die Schenkungsteuer fordert stets eine Einzelfallbetrachtung. Jede einzelne Schenkung ist unter Berücksichtigung von Vorschenkungen separat zu beurteilen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. 

Bei einer Einzelfallbetrachtung kann sich zudem die Frage nach steuerfreien Gelegenheitsgeschenken aufdrängen (§13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG). Lesen Sie hierzu in einem nächsten Blogartikel.

Fazit

Der gemeinsame Konsum führt nicht zur Schenkungsteuer, denn hierdurch wird der Begünstigte in seiner Vermögenssphäre nicht bereichert. Durch den Konsum ist das Geld ausgegeben und weg. Anders würde es aussehen, wenn der/die Schenker:in eine Geldschenkung vornimmt und sodann der/die Begünstigte selber das Geld ausgeben würde oder auch nicht. Dann hätte eine Bereicherung vorgelegen und Schenkungsteuer kann fällig werden. Ebenso ist der Fall steuerlich anders zu beurteilen, wenn von dem Geld ein Vermögenswert gekauft wird (z.B. ein Auto), dann ist das Geld nicht konsumiert, sondern der/die Beschenkte ist um den Vermögenswert bereichert.

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